Stehen Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahmen in einer Mietwohnung an, ist es oft erforderlich, dass der Vermieter Handwerker zur Reparatur in die Wohnung des Mieters schicken muss. Doch nicht jeder Mieter ist damit einverstanden. Ein konkreter Fall.
Ein Betrieb erhält von einem Vermieter den Auftrag für eine Reparatur. Doch die 92-jährige Mieterin verweigert den Handwerkern den Zutritt zur Wohnung. Die Münchnerin hatte bei ihrem Vermieter moniert, dass die Fenster undicht sind. Schließlich kürzte die Rentnerin die Miete um 15 %. Jahre später wollte der Vermieter die undichten Fenster austauschen, was er der Dame vorher angekündigte. Vier Tage sollten die Arbeiten insgesamt dauern. Doch schon die angebotenen Termine für das Aufmaß lehnte die Mieterin mit der Begründung ab, dass ihr zuvor die Übernahme von Hotelkosten beziehungsweise Verpflegungs- und Reinigungskosten schriftlich zugesagt werden müssten. Das lehnte der Vermieter ab und zog vor Gericht.
Das Amtsgericht München (Az. 418 C 18466/18) entschied zu Gunsten des Vermieters, denn laut § 555a BGB müssten Mieter Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung dulden. Das gelte auch für 92-Jährige, wie das Gericht klarstellte. Es verurteilte die Seniorin dazu, dass sie die Handwerker von montags bis freitags in der Zeit von 9 bis 17 Uhr in die Wohnung lassen muss, wenn der Vermieter ihr die Maßnahme fünf Tage vorher schriftlich ankündigt.