Ab 1. Januar 2020 dürfen nur noch Holzwerkstoffe verarbeitet werden, die nach dem neuen Prüfverfahren zur Bestimmung des Formaldehydgehaltes den Grenzwert von 0,05 ppm einhalten (Prüfraumverfahren EN 16516, Bundesanzeiger vom 26.11.2018). Für Verarbeiter von Spanplatten stellt sich die Frage, worauf beim Kauf von Plattenmaterial geachtet werden sollte.
Auch wenn damit noch Werkstoffe (z.B. Tischlerplatten) mit altem Grenzwert bis Ende des Jahres verkauft werden dürfen, stellte sich damit die Frage der Verarbeitung durch Tischlereien, wenn die Montage erst in 2020 erfolgt. Denn der Tischlerbetrieb muss gewährleisten, dass eine Mangelfreiheit baurechtlich zum Zeitpunkt der Abnahme vorliegt, damit also erst im neuen Jahr. Der Verband hatte daher Verarbeitern empfohlen, bei Aufträgen, die vorhersehbar erst nach dem Jahreswechsel montiert werden (= frühester Zeitpunkt der Abnahme), nur Platten entsprechend der neuen Norm zu verwenden.
Die offensichtliche Lücke in den bestehenden Regelungen haben Holzwerkstoffindustrie und Handel veranlasst, das Umweltbundesamt (UBA) zu einer Klärung aufzufordern. Das UBA hat jetzt mit Schreiben vom 6. November 2019 an die Holzwerkstoffindustrie und den Holzhandel klargestellt, dass aus seiner Sicht alle Holzwerkstoffe, die bis zum 31. Dezember 2019 hergestellt wurden, die Anforderungen der Chemikalienverbotsverordnung (auch nach dem 31. Dezember 2019) dauerhaft, d.h. auch bei jedem weiteren Inverkehrbringen, erfüllen. Um Probleme bei der Umstellung und der Abnahme zu vermeiden, wird daher empfohlen,
- bei Plattenmaterialien mit altem Grenzwert den Nachweis zu sichern, dass die Lieferung bis zum 31. Dezember 2019 erfolgt ist, (z.B. durch den Lieferschein des in 2019 bezogenen und verarbeiteten Materials),
- bei neuen Plattenwerkstoffe ein Nachweis oder eine Bestätigung bezüglich der Einhaltung des neuen Formaldehyd-Grenzwerts.